Hafen- und Geländeordnung des Motorboot-Club Iffezheim e. V.


Präambel

Das Gelände, die Steg- und Hafenanlagen des Motorboot-Club Iffezheim e. V. dienen dem Wassersport sowie der Geselligkeit seiner Mitglieder, die hier für sich und ihre Familien, aber auch für ihre Freunde und Sportkameraden anderer Wassersportvereine einen gemeinsamen Treffpunkt gefunden haben. Es muss daher ein besonderes Anliegen aller Mitglieder, Gastlieger und Freunde des Vereins sein, die Anlagen und das Gelände in jeder Weise zu pflegen, zu schonen, vor Schäden zu bewahren und stetig zu verbessern. Dem Gedanken des Umweltschutzes, und dem Ansehen des Motorboot-Club Iffezheim e. V. in der Öffentlichkeit kommen hierbei besondere Bedeutung zu. Allein diesem Ziel dienen die folgenden verbindlichen Richtlinien.

§ 1

Das Gelände, die Steganlagen und die Einrichtungen des Vereins sind schonend und pfleglich zu behandeln. Mitglieder, Gastlieger und Besucher haben sich so zu verhalten, dass Schäden an den Vereinseinrichtungen vermieden, keine Personen gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert werden. Den Anweisungen der Vereinsorgane, insbesondere des Hafenmeisters und des Clubwarts ist unbedingt Folge zu leisten. Mitglieder und Gastlieger sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen. Eine Nutzung der Vereinseinrichtungen für private Veranstaltungen muss vom Vorstand genehmigt werden.

§ 2

Das Betreten und Befahren des Vereinsgeländes, sowie die Benutzung von Steganlagen und anderen Vereinseinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Der Motorboot-Club Iffezheim e. V. und seine Organe und Beauftragten sind von jeglicher Haftung befreit. Für die Gäste und Besucher ist das einführende Mitglied verantwortlich.

§ 3

Der Verein übernimmt weder Haftung für eingebrachte Sachen noch bei Unfällen oder sonstigen Schadensereignissen. Dagegen haftet jedes Mitglied und jeder Gast dem Verein für die durch ihn verursachten Schäden aller Art. Eventuelle Schäden sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Bootseigentümer sind für die verursachten körperlichen und materiellen Schäden verantwortlich. Haftpflichtversicherungen sind deshalb zwingend vorgeschrieben und deren Bestehen auf Verlangen jederzeit dem Verein nachzuweisen.

§ 4

Jegliche Verschmutzung des Geländes und insbesondere des Hafenbeckens ist zu vermeiden. Für auf den Booten anfallenden Hausmüll stehen Müllgefäße zur Verfügung. Sofern für die einzelnen Müllarten getrennte Behältnisse vorhanden sind, ist der Abfall getrennt zu entsorgen. Für Altglas steht ein Glascontainer zur Verfügung. Abfälle dürfen nicht im Vereins- oder Nachbargelände abgelegt werden. Es versteht sich von selbst, dass insbesondere Batterien, Altöl und sonstige umweltgefährdende Abfälle sachgerecht entsorgt werden müssen und weder in den vereinseigenen Mülltonnen entsorgt noch auf dem Vereinsgelände abgelegt oder gelagert werden dürfen. Von zu Hause mitgebrachter Müll jeglicher Art darf nicht im Vereinsgelände gelagert oder entsorgt werden. Die Einleitung von Fäkalien aus Bordtoiletten in das Hafenbecken ist strikt untersagt. Mitglieder und Gastlieger müssen Lärm jeglicher Art, durch den die Nachbarn gestört werden könnten, vermeiden.

§ 5

Die für Rettungszwecke im Hafen vorhandenen Einrichtungen werden dem besonderen Schutz aller empfohlen. Sie dürfen nur für Rettungszwecke und nicht anderweitig genutzt werden.

§ 6

Kinder müssen auf dem Gelände und auf den Steganlagen beaufsichtigt werden.

§ 7

Hunde sind innerhalb des Hafengeländes grundsätzlich an der Leine zu führen. Der Hundehalter haftet für jegliche Verschmutzung des Geländes durch seinen Hund und hat jeglichen Schmutz sofort und unaufgefordert zu entfernen. Hunde sind so zu halten, dass keinerlei Beeinträchtigung anderer Nutzer der Anlage entsteht.

§ 8

Öl- und treibstoffhaltige Stoffe und deren Behälter sind in geeigneter Weise zu entsorgen und dürfen nicht in die Gewässer eingebracht werden. Autowaschen im Vereinsgelände ist untersagt; Boote dürfen nur mit umweltfreundlichen Waschmitteln gewaschen werden.

§ 9

Jedes aktive Mitglied erhält einen Schlüssel mit dem es jederzeit zu allen Vereinseinrichtungen Zugang hat. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Tankstelle, die Garagen und der Gerätecontainer. Andere Mitglieder, Gastlieger und sonstige Personen, die aus Sicherheitsgründen oder im Interesse des Vereins Zugang haben müssen, erhalten einen Schlüssel gemäß Schlüsselplan.

Bei Verlust des Schlüssels sind eventuelle Kosten für die Änderung der Schließanlage vom jeweiligen Schlüsselinhaber zu tragen. Bei Austritt aus dem Verein ist der Schlüssel unaufgefordert zurückzugeben. Jeder Schlüsselinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinseinrichtungen, insbesondere aber das Clubhaus, die Tore zur Steganlage und das Haupttor zum eingezäunten Vereinsgelände, soweit erforderlich, nach der Benutzung wieder ordentlich verschlossen werden.

§ 10

Das Parken der Kraftfahrzeuge innerhalb des eingezäunten Vereinsgeländes darf nur auf den Parkflächen erfolgen. Die Zugänge zu den Steganlagen und zum Clubhauszugang sind großräumig freizuhalten. Bootstrailer dürfen nur kurzfristig und mit ausdrücklicher Genehmigung des Hafenmeisters abgestellt werden. Des Weiteren muss an der Trailerbugstütze leserlich der Name des Halters ersichtlich sein. Camping ist auf dem Vereinsgelände weder mit Zelt, Wohnwagen noch mit Wohnmobil erlaubt. Im eingezäunten Vereinsgelände ist für alle Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit zwingend vorgeschrieben (Unfallgefahr, Staubentwicklung, Straßenschäden). Auch Boote dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Hafenmeisters auf dem Gelände abgestellt werden, z.B. Winterlager, beim Ein- und Ausslippen oder wenn eine Reparatur durch Ersatzteilbeschaffung nicht fertig gestellt werden kann.

§ 11

Die Slipstraße ist nur zum Ein- und Ausslippen vorgesehen und ist darüber hinaus freizuhalten. Sie darf auch zum nur vorübergehenden bzw. kurzfristigen Anlegen nicht benutzt werden. Die Benutzung der Helling ist mit dem Hafenmeister abzusprechen und bedarf dessen Erlaubnis. In Notfällen oder auf Anweisung des Hafenmeisters ist die Helling sofort freizumachen.

§ 12

Aus Sicherheitsgründen ist das Betanken der Wasserfahrzeuge nur mit zulässigen Kanistern erlaubt. Wegen Brand- und Explosionsgefahr ist die Lagerung von Treibstoffen und anderen feuergefährlichen Stoffen auf dem gesamten Vereinsgelände untersagt. Eigenmächtiges lagern von Gegenständen aller Art auf dem Vereinsgelände und in seinen Einrichtungen ist strikt untersagt. Volle Treibstoffkanister sind unmittelbar am Bestimmungsort zu entleeren. Leere Kanister, mit Namen versehen, dürfen nur in dem ausgewiesenen Regal im Hafengelände zwischengelagert werden. Die Betankungsanlage wird aus Sicherheitsgründen unter Verschluss gehalten und kann nur nach Absprache mit dem Hafenmeister oder einem anderen Vorstandsmitglied genutzt werden.

§ 13

Das Clubhaus ist als Treffpunkt für die Mitglieder des Vereins gebaut und steht grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern (ausgenommen fördernde Mitglieder) jederzeit und unentgeltlich zur Verfügung. Die Räumlichkeiten können von allen Mitgliedern (ausgenommen fördernde Mitglieder) zu jeder Zeit für vereinsinterne Angelegenheiten genutzt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Treffen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen, die von einzelnen Mitgliedern organisiert und durchgeführt werden. Die Eigeninitiative der Mitglieder bei der Gestaltung des Clublebens ist erwünscht und soll hierdurch gefördert werden. Offizielle Vereinsveranstaltungen haben allerdings Vorrang. Will ein Mitglied oder eine andere Person aus besonderem oder persönlichem Anlass zu einer Feier oder Zusammenkunft einladen, so steht das Clubhaus nach entsprechender Terminvereinbarung mit dem Vorstand hierfür zur Verfügung, sofern sich diese Einladung an die Vereinsmitglieder richtet. Gäste können hierzu ebenfalls eingeladen werden, jedoch darf deren Zahl nicht überwiegen. Für mitgebrachte Gäste ist das einführende Mitglied verantwortlich. Der Einladende hat nach der Feier für die ordnungsgemäße Reinigung des Clubhauses zu sorgen. Geschlossene Gesellschaften sind grundsätzlich nicht möglich, sodass auch nichtgeladene Mitglieder jederzeit Zugang haben. Rein private Veranstaltungen mit überwiegend Nichtmitgliedern dürfen im Clubhaus nicht durchgeführt werden. Ausnahmen hiervon dürfen nicht gemacht werden. Sofern im Clubhaus nichtöffentliche Vorstandssitzungen oder auch Verbandssitzungen durchgeführt werden sollen, so ist der Vorstand berechtigt, für diesen Anlass das Clubhaus für den allgemeinen Gebrauch zu schließen. Bei allen Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Clubhaus sind die Getränke über den Verein zu beziehen, sofern diese von ihm angeboten werden. Sonderbestellungen zu einzelnen Anlässen können nach Absprache mit dem Vorstand erfolgen. Es versteht sich von selbst, dass Räumlichkeiten und Inventar pfleglichst und schonend zu behandeln sind. Das Rauchen in jeglicher Form ist im Clubhaus grundsätzlich verboten. Bei Verlassen des Clubhauses sind Geschirr, Leergut, Gläser und Aschenbecher zu reinigen und zu versorgen. Tische und Stühle sind ordentlich zu stellen. Der Letzte hat beim Verlassen der Räumlichkeiten Fenster, Läden und Rollläden zu schließen, Beleuchtung und Belüftung abzuschalten, sowie alle Türen abzuschließen.

§ 14

Bei Hochwasser oder anderen Gefahren müssen die Bootseigner selbst alle Vorkehrungen treffen, die für die Sicherheit und für die Abwendung der Gefahr notwendig sind. Der Vorstand ist berechtigt entsprechende Anordnungen zu treffen. Für eventuelle Schäden an Booten kann der Verein keine Haftung übernehmen. Es ist selbstverständlich, dass das eigenmächtige Betreten fremder Boote, sowie das eigenmächtige Benutzen fremder Boote und deren Zubehör nicht gestattet ist. Ausnahmen hiervon gelten nur in Fällen drohender Gefahr. Bei begründetem Verdacht auf Verunreinigung der Gewässer oder ähnlicher Gefahren ist der Vorstand des Vereins berechtigt zur notwendigen Kontrolle und zur Abwendung der Gefahr fremde Boote zu betreten. Nach Möglichkeit des Einzelfalles ist der Bootseigner, oder aber eine andere Person hinzuzuziehen.

§ 15

Bootsliegeplätze werden vom Vorstand vergeben. Die Vergabe ist von den Hafenbenutzern zu beachten. Bei Verkauf des Bootes oder wenn der Liegeplatz auch nur vorübergehend (z.B. im Urlaub) vom einzelnen Mitglied oder Gastlieger nicht selbst genutzt wird, darf das Nutzungsrecht am Liegeplatz nicht einem anderen überlassen werden. Mitglieder und Gastlieger verpflichten sich, über ein auch nur vorübergehendes Freiwerden des Liegeplatzes dem Vorstand rechtzeitig Mitteilung zu machen. Für diese Zeitdauer ist der Vorstand berechtigt den Liegeplatz anderweitig zu vergeben. Eine Entschädigung hierfür bzw. eine anteilige Rückerstattung der bezahlten Gebühren erfolgt nicht.

§ 16

Bootliegeplätze sind für Gastlieger nur erhältlich, wenn der Antrag rechtzeitig vor Saisonbeginn beim Vorstand eingeht, vorausgesetzt, entsprechende Liegeplätze sind verfügbar und die Gebühr wird umgehend nach Erhalt der Rechnung bezahlt. Bei Gastliegeplätzen handelt es sich um jeweils bis zum Ende des laufenden Jahres befristete Mietverträge, die automatisch enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Verein behält sich die jährliche Neuvergabe ausdrücklich vor. Auch bei wiederholter Vergabe an den einzelnen Gastlieger begründet dies keinen Rechtsanspruch auf einen Liegeplatz. Der Vorstand ist berechtigt, auch während der Saison, z.B. beim Hafenfest, Stegplatzänderungen, die im Interesse des Vereins notwendig sind, vorzunehmen. Im Interesse aller Mitglieder und Gastlieger sind Bootswechsel dem Vorstand umgehend und mit Angabe genauer Daten schriftlich anzuzeigen, da ansonsten kein Liegeplatz zur Verfügung steht. Ein Ausbau der Anlagen ist dem Verein vorbehalten.

§ 17

Die Boote müssen entsprechend der Vorschrift gekennzeichnet und ausgerüstet sein. Rettungsmittel sind vollständig und ausreichend an Bord mitzuführen. Um ihre Verbundenheit mit dem Motorboot-Club Iffezheim e. V. zu bekunden, sind Gastlieger berechtigt, den Vereinsschriftzug und den Vereinsstander an ihrem Boot zu führen.

§ 18

Besonders gekennzeichnete Liegeplätze sind den Gästen anderer Wassersportvereine vorbehalten. Diese können die Vereinseinrichtungen nach den jeweils gültigen Richtlinien benutzen. Sie bedürfen der Erlaubnis durch den Vorstand und sind zur Zahlung einer Liegegebühr an den Motorboot-Club Iffezheim e. V. verpflichtet. Auf dem Hauptsteg ist ein Informationsstand für Gäste eingerichtet. Dort wird auch das Gästebuch gelagert, in das sich jeder Bootsgast, der die Einrichtungen des Motorboot-Club Iffezheim e. V. in Anspruch nehmen will, einzutragen hat. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend ist der Hafenmeister oder der Infrastruktur-, Gebäude- und Technikbeauftragte anzurufen.

§ 19

Im gesamten Hafengebiet haben Boote mit Maschinenkraft nur mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die keinen störenden Schwall für die vertäuten Fahrzeuge entstehen lässt. Lärm ist zu vermeiden.

§ 20

Für die ordnungsgemäße Vertäuung der Boote ist unbedingt Sorge zu tragen. Zum Festmachen an den Stegen sind nur die hierfür vorgesehenen Klampen und Poller zu benutzen. Das Anbringen eines Rammschutzes an den Hauptsteg oder die Ausleger ist nur nach Rücksprache mit dem Vorstand gestattet. Das Schweißen sowie das Bohren von Löchern in Hauptstege oder Ausleger ist untersagt.

§ 21

Mitglieder, Gastlieger und andere Benutzer des Hafengeländes und dessen Einrichtungen unterwerfen sich mit der Benutzung der Vereinseinrichtungen dieser Hafen- und Geländeordnung in der jeweils geltenden Fassung und erkennen diese ausdrücklich an.

§ 22

Bei Verstößen und Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Hafen- und Geländeordnung ist der Vorstand berechtigt, auf der Grundlage von § 11, Abs. 6 in Verbindung mit § 7, Abs. 5 der Satzung des Motorboot-Club Iffezheim e. V. entsprechende Disziplinarmaßnahmen einzuleiten, die bei besonders groben Verstößen bis zum Vereinsausschluss führen können. Bei Gastliegern ist der Vorstand berechtigt, den Gastliegeplatz mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 23

Der Motorboot-Club Iffezheim e. V. behält sich jederzeit das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen dieser Hafen- und Geländeordnung vorzunehmen.

Iffezheim, den 10. März 2018